Änderungen im Sozial- und Arbeitsrecht 2015
MINDESTLOHN:
- Ab dem 1. Januar 2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn (8,50 EUR) in Kraft. Dieser gilt automatisch kraft Gesetzes, ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist nicht notwendig. Dieser gilt für alle Arbeitsverhältnisse, u.U sind gesetzliche Übergangsregelungen zu beachten. Eine erste Anpassung ist für Anfang 2017 vorgesehen. Der Mindestlohn soll grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen und Regionen gelten. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen zu beachten, so unter anderem bei Pflichtpraktika sowie freiwilligen Praktika von bis zu drei Monaten während Ausbildung und Studium oder für Zeitungszusteller.
PFLEGEVERSICHERUNG:
- Desweiteren tritt zum 1. Januar 2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft („Pflegestärkungsgesetz“). Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen vereinbaren müssen, sollen mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Mit dem neuen Regelwerk werden die Leistungen für Pflegebedürftige sowie die pflegenden Angehörigen heraufgesetzt. Darüber hinaus soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden und in stationären Einrichtungen ist die Einstellung zusätzlicher Betreuungskräfte geplant. Für die Versicherten bedeutet dies ab Januar eine Erhöhung des Pflegebeitrags um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent bzw. 2,6 Prozent für Kinderlose.
BUNDESELTERNGELD UND ELTERNZEIT:
- Für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder gelten Neuregelungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
KURZARBEITERGELD:
- Verlängert wurden im Jahr 2015 die Regelungen zum Kurzarbeitergeld, das auch 2015 weiterhin für bis zu zwölf Monate gewährt werden kann, die Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld und zur Weiterbildungsförderung. Der allgemeine Rentenbeitragssatz sinkt 2015 von derzeit 18,9 auf 18,7 Prozent. Daneben sind neue Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten. Desweiteren wurden zum
1. Januar 2015 neue Krankheiten in der Berufskrankheitenliste erfasst.
TARIFVERTRAGSRECHT:
- Schließlich soll nach einem neuen Gesetzentwurf zur Tarifeinheit nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die in dem jeweiligen Betrieb die meisten Mitglieder hat, wenn zwei Gewerkschaften in ein- und demselben Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten und für diese unterschiedliche tarifliche Regelungen treffen wollen.
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG:
- Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse wird zum 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens sinken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hiervon – paritätisch – jeweils 7,3 Prozent. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, fällt künftig weg. Stattdessen führt der Gesetzgeber einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag ein, den Kassen von ihren Mitgliedern erheben und dessen Höhe sie selbst bestimmen können.
BEITRAGSBEMESSUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG:
- 2015 bringt zudem eine deutliche Steigerung der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzlichen Sozialversicherungen mit sich. Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird im Westen Deutschlands künftig bei 6.050 € Brutto-Monatseinkommen (bisher 5.950 €) liegen. Im Osten steigt die Grenze von 5.000 auf 5.200 €. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind beitragsfrei. Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Grenze erhöht, hier ist eine Steigerung von derzeit 4.050 auf 4.125 € pro Monat vorgesehen. Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung wird von 4.462,50 auf 4.575 € ansteigen.